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Satzung
Der Vereinigung irakischer Studenten (VIS) in der Bundesrepublik Deutschland Â
Artikel I Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Die Vereinigung führt den Namen
„Vereinigung irakischer Studenten in der Bundesrepublik Deutschland e. V.“
2. Die Vereinigung hat Ihren Sitz in Mainz.
3. Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.
Artikel II Zweck und Ziel
Die Vereinigung ist eine demokratische und patriotische Organisation der irakischen Jugendlichen, Studenten und Landsleute, die sich in der Aus- oder Weiterbildung befinden. Die Vereinigung fördert insbesondere:
1. die Stärkung der brüderlichen Verbindung unter den irakischen Studenten und Jugendlichen, sowie Hilfeleistung für irakische Studienanfänger;
2. die Integration der irakischen Jugendlichen und Studenten in die deutsche Gesellschaft und die gleichzeitige Bewahrung der eigenen Identität
3. die Stärkung der vom Geiste der Einheit bestimmten Zusammenarbeit zwischen Arabern, Kurden und anderen nationalen Minderheiten;
4. die Festigung der Verbindung zu „General Union of Students in the Iraqi Republic“ (GUSIR);
5. die Zusammenarbeit mit allen Studenten- und Jugenddemokratischen Organisationen, sofern sie mit der Zielsetzung der Vereinigung übereinstimmen;
6. die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den irakischen Studenten und den Studenten anderer arabischer Länder;
7. die Information der deutschen Bevölkerung über arabische und kurdische Kultur sowie über die Entwicklung und die nationalen Ziele des Irak
Die Vereinigung verfolgt keine politischen Ziele und respektiert die demokratische Verfassung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel III Aufgaben der Vereinigung sind demgemäß insbesondere
1. Herausgabe periodisch erscheinender Informationen und anderer Publikationen in deutscher und arabischer Sprache;
2. Veranstaltung von Versammlungen, Festen, Vorträgen, Ausflügen, Kunstausstellungen, Wettbewerben etc.;
3. nach Möglichkeit Veranstaltung eines jährlichen Studentenfestspiels.
Artikel IV. Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied der Vereinigung können alle Iraker oder Irakerinnen werden, die in der Bundesrepublik Deutschland in einer beruflichen, schulischen, oder akademischen Aus- und Weiterbildung sind.
2. Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist
a. ein an den Bundesvorstand (EA) zu richtender Aufnahmeantrag.
b. die Anerkennung der Satzung und der persönliche Einsatz für deren Ziele, sowie
c. die Entrichtung der Aufnahmegebühr
3. Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft erfolgt durch Anerkennung der Mitgliedschaft durch den Bundesvorstand (EA). Der Bundesvorstand (EA) entscheidet über die Anerkennung der Mitgliedschaft nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Eintrittsdatum ist das Datum der Anerkennung der Mitgliedschaft durch den Bundesvorstand (EA).
4. Ehrenmitglied der Vereinigung können sämtliche Nichtmitglieder werden die sich Verdienste um die Vereinigung erworben haben. Der Erwerb der Ehrenmitgliedschaft erfolgt mit der Verleihung durch den Bundesvorstand (EA).
Artikel V. Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschat in der Vereinigung endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt aus der Vereinigung muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesvorstand (EA) erfolgen. Austrittsdatum ist der Tag des Eingangs der Austrittserklärung beim Bundesvorstand (EA).
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mehr als 12 Monaten im Rückstand der Beitragszahlungen ist. Der Ausschluss erfolgt dann in vereinfachten Ausschlussverfahren durch Beschluss des Bundesvorstandes (EA). Der Auszuschließende ist zuvor von dieser Möglichkeit schriftlich zu verständigen.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann ferner erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtiger Grund im Sinne dieser Bestimmung ist insbesondere die Verletzung der Satzung oder die Schädigung des Ansehens der Vereinigung durch den Auszuschießenden. Der Ausschluss erfolgt dann im ordentlichen Ausschlussverfahren durch Beschluss des Bundesvorstandes (EA) nach vorheriger Zustimmung durch den Kongress. Dem Auszuschießenden ist zuvor Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme vor dem Bundesvorstand (EA) sowie dem Kongress zu geben.
5. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Vereinigung hebt die Verpflichtung zu Zahlung fälliger Beiträge oder Umlagen nicht auf und gewährt keinerlei Ansprüche auf Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge oder Umlagen.
Artikel VI. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat an allen Veranstaltungen und Konferenzen der Vereinigung das Recht zur Teilnahme, Rede- und Stimmrecht sowie das Recht, zu wählen und gewählt zu werden.
2. Im Übrigen richten sich die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach dieser Satzung.
Artikel VII. Mitgliedsbeiträge
1. Bei Aufnahme in die Vereinigung hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten der Vereinigung können Umlagen erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr/ Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden vom Kongress festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Aufnahmegebühr/Mitgliedsbeiträge und Umlagen befreit.
4. Der Bundesvorstand (EA) kann in geeigneten Fällen Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Artikel VIII. Organe
Organe der Vereinigung sind:
1. Der Kongress sowie
2. Der Bundesvorstand (Exekutivausschuss)
Artikel IX. Kongress
1. Der Kongress ist als Mitgliederversammlung das höchste Organ der Vereinigung. Im Kongress hat jedes Mitglied der Vereinigung eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Bevollmächtigung ist vor jedem Kongress gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
2. Der Kongress ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Diskussionen der Richtlinien der Vereinigung und Fassung von Beschlüssen zur Verwirklichung der Ziele der Vereinigung;
b. Genehmigung des Bundesvorstand (EA) aufgestellten Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr, Entgegennahme und Diskussionen des Rechenschaftsberichts des Bundesvorstandes (EA) sowie Beschlussfassung über die Entlassung des Bundesvorstandes (EA);
c. Festsetzung von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
d. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung der Vereinigung;
e. Wahl und Abberufung des Bundesvorstandes (EA) bzw. einzelner seiner Mitglieder;
f. Zustimmung zu Ausschluss von Mitgliedern im ordentlichen Ausschlussverfahren;
g. Zustimmung zum Entzug der Anerkennung von Zweigvereinigungen.
Artikel X. Einberufung des Kongresses
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 4. Quartal, soll der ordentliche Kongress stattfinden. Er wird vom Bundesvorstand (EA) unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten durch schriftliche oder elektronische Einladung an sämtliche Mitglieder der Vereinigung, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Nichteinhaltung dieser Frist lässt die Wirksamkeit der Einberufung des Kongresses jedoch unberührt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Bundesvorstand (EA) schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Bundesvorstand (EA) fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor dem Kongress beim Bundesvorstand (EA) schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn des Kongresses die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die im Kongress gestellt werden, beschließt der Kongress.
Artikel XI. Außerordentlicher Kongress
Ein außerordentlicher Kongress ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
Artikel XII. Beschussfassung des Kongresses
1. Der Kongress wird vom Vorsitzenden des Bundesvorstandes (EA), bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Bundesvorstandes (EA), geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend. Bestimmt der Kongress den Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und die vorhergehende Diskussion einem Wahlausschuss zu übertragen.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahl des Bundesvorstandes/EA) hat die Abstimmung geheim zu erfolgen.
3. Der Kongress ist voll beschlussfähig, sofern die Einberufungsfrist von zwei Monaten gewahrt wurde und mindestens die Hälfte aller Mitglieder der Vereinigung erschienen ist.
4. Der Kongress fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Versammlungsleiters ausschlaggebend. Zur Abberufung des Bundesvorstandes (EA) bzw. einzelner seiner Mitglieder, zur Zustimmung zum Ausschluss von Mitgliedern der Vereinigung im ordentlichen Ausschlussverfahren, Zurücknahme der Anerkennung von Zweigvereinigungen, zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins, ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks der Vereinigung kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Über den Verlauf eines Kongresses und die dabei gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist.
Artikel XIII. Bundesvorstand (Exekutionsausschuss)
1. Der Bundesvorstand (Exekutionsausschuss = EA) ist das höchste Organ der Vereinigung zwischen zwei Kongressen. Er besteht aus 7 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:
a. Dem Vorsitzenden (Generalsekretär)
b. Dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c. Dem Kassenwart
d. Dem Koordinator von Außenbeziehungen
e. Dem Koordinator des Inneren
f. Dem Koordinator für Informationstechnologie
g. Dem Kultur- und Sozialreferenten
2. Die Vereinigung wird durch den Vorsitzenden des Bundesvorstandes (EA) und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
Artikel XIV. Zuständigkeit des Bundesvorstandes (EA)
1. Der Bundesvorstand (EA) ist für alle Angelegenheiten der Vereinigung zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ der Vereinigung zugewiesen sind. Der Bundesvorstand (EA) führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:
a. Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
b. Verwaltung des Vereinsvermögens;
c. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
d. Vorbereitung und Einberufung des Kongresses sowie Aufstellung der Tagesordnung;
e. Ausführung von Beschlüssen des Kongresses
Artikel XV. Wahl und Amtsdauer des Bundesvorstandes (EA)
1. Der Bundesvorstand (EA) wird vom Kongress für die Dauer von 1 Jahr gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Bundesvorstandes (EA) im Amt. Jedes Mitglied des Bundesvorstandes (EA) ist einzeln zu wählen. Zu Mitgliedern des Bundesvorstandes (EA) können nur Mitglieder der Vereinigung gewählt werden. Das Amt eines Mitgliedes eines Bundesvorstandes (EA) endet mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Vereinigung oder durch Abberufung durch den Kongress.
2. Fällt ein Mitglied des Bundesvorstandes (EA) vorzeitig aus, so kann der Vorstand für den Zeitraum bis zur Abhaltung des nächstenordentlichen Kongresses einen Nachfolger wählen.
Artikel XVI. Sitzung und Beschlüsse des Bundesvorstandes (EA)
1. Der Bundesvorstand (EA) beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei diesen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Der Bundesvorstand (EA) tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Eine Einberufungsfrist von 2 Wochen soll eingehalten werden.
2. Der Bundesvorstand (EA) ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Der Bundesvorstand (EA) kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
Artikel XVII. Sekretariat
Der Vorstand überträgt die Erledigung der allgemeinen Geschäftsführung und der organisatorischen Belange auf den kreis seiner Mitglieder, die einer gemeinsamen Zweigstelle angehören sollen. Diese 3 Mitglieder bilden das Sekretariat der Vereinigung und vertreten die Vereinigung im Rahmen der Ihnen übertragenden Geschäfte zu zweit.
Artikel XVIII. Zweigvereinigungen
1. Mindestens 7 Mitglieder der Vereinigung können an dem Ort, an dem sie Ihrer Aus- Weiterbildung nachgehen, eine Zweigstelle gründen.
2. Falls die Mindestzahl von Mitgliedern zur Gründung einer Zweigvereinigung nicht ausreicht, kann ein an einer nahen Zweigstelle anzubindender Ausschuss gebildet werden. Der Ausschuss wählt einen Vertreter, der als Bindeglied die Verbindung zu der nahen Zweigstelle hält.
3. Zweigvereinigungen bedürfen einer Anerkennung durch die Hauptvereinigung. Die Anerkennung erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Anerkenntnisbeschlusses des Bundesvorstandes (EA). Die Anerkennung kann aus wichtigem Grund vom Bundesvorstand (EA) nach vorheriger Zustimmung des Kongresses wieder entzogen werden.
4. Eine Zweigvereinigung muss einen eigenen Sitz haben. Ihr Name entspricht dem des Hauptvereines mit einem auf dem ort Ihres Sitzes hinweisenden Ortsgruppenzusatz. Der gesetzte und verfolgte Zweck einer Zweigvereinigung muss mit demjenigen der Hauptvereinigung übereinstimmen. Zweigvereinigungen sind an die Beschlüsse der Organe der Hauptverhandlung gebunden.
5. Mitglieder einer Zweigvereinigung können nur Mitglieder der Hauptvereinigung sein.
6. Organe einer Zweigvereinigung sind:
a. Die Mitgliedervollversammlung sowie
b. Der Direktionsausschuss (Vorstand).
7. in der Mitgliedervollversammlung hat jedes Mitglied einer Zweigvereinigung eine Stimme. Sie findet mindestens einmal im Jahr, möglichst einen Monat vor dem Kongress der Hauptvereinigung statt. Die Einberufung einer Mitgliedervollversammlung erfolgt durch den Direktionsausschuss durch schriftliche Einladung sämtlicher Mitglieder einer Zweigvereinigung, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder einer Zweigvereinigung ist der Direktionsausschuss zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliedervollversammlung verpflichtet.
Die Mitgliedervollversammlung ist insbesondere zuständig für Wahl und Abberufung des Direktionsausschusses bzw. einzelner seiner Mitglieder und für die Festsetzung von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen und Umlagen für die Zweigvereinigung. Für die Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliedervollversammlung sind die für die Einberufung und die Beschlussfassung des Kongresses der Hauptvereinigung maßgeblichen Bestimmungen (Artikel X und XII dieser Satzung) in entsprechender Anwendung maßgeblich
8. Der Direktionsausschuss besteht aus mindestens einem Sekretär und einem Kassenwart. Die Berufung weiterer Mitglieder in den Direktionsausschuss zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben bleibt der Mitgliedervollversammlung vorbehalten. Der Direktionsausschuss wird von der Mitgliedervollversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und muss mindestens zweimal im Monat zusammentreten. Er kann vom Bundesvorstand (EA) für die Vertretung der Hauptvereinigung für den bereich der Zweigvereinigung bevollmächtigt werden. Im übrigen sind für die Zuständigkeiten Wahl, Sitzungen und Beschlüsse des Direktionsausschusses diejenigen Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die für den Bundesvorstand (EA) gelten (Artikel XIV, XV und XVI).
Artikel IXX. Finanzen
Die Vereinigung finanziert ihre Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, gebühren und Umlagen sowie durch Spenden und Einkünfte aus Veranstaltungen, die vom Bundesvorstand (EA) direkt durchgeführt werden. Außerdem sind die Zweigvereinigungen verpflichtet 50 % Ihrer Mitgliedereinnahmen für die Hauptvereinigung abzuführen.
Die Vereinigung irakischer Studenten in der Bundesrepublik Deutschland e.V. |
